Hinweis: In der Regel versendet die jeweilige Grundschule Einladungen mit den Einschulungsterminen an die Eltern. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sich die Eltern persönlich an die Grundschule ihres Wohnsitzes wenden.
Schuljahr 2020/2021: Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zum 31. August vollendet haben, also ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig und zum Besuch einer Grundschule verpflichtet. Im Schuljahr 2021/2022 werden Kinder schulpflichtig, die bis zum 31. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden schulpflichtig. Und im Schuljahr 2022/2023 gilt als Stichtag der 30. Juni. Kinder, die nach dem jeweiligen Stichtag und dem 30. Juni sechs Jahre alt werden, können ohne weitere Formalitäten von den Eltern zur Schule angemeldet werden. Über die Einschulung entscheidet wie bisher die Schulleitung.
Eine vorzeitige Einschulung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, ist möglich, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die vorzeitige Einschulung wird bei der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule formlos schriftlich beantragt. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel hinreichenden Entwicklungsstands des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule. Erzieher/-innen, die Schulleitung der Grundschule und Kooperationslehrkräfte beraten auf Antrag über den geeigneten Einschulungszeitpunkt. Die Bearbeitungsdauer hängt von Ihrem Einzelfall ab.
Wenn auf Grund des geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass das Kind am Unterricht nicht erfolgreich teilnehmen kann, kann ein Antrag, dass es erst ein Jahr später eingeschult wird, gestellt werden. Besucht das Kind bereits die 1. Klasse, ist eine Zurückstellung während des ersten Schulhalbjahres ebenfalls möglich. Dieser Zurückstellung müssen die Eltern zustimmen. Die Zurückstellung des Kindes vom Schulbesuch kann formlos schriftlich bei der jeweiligen Grundschule beantragt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag gleich bei der Schulanmeldung zu stellen. Die Grundschule entscheidet darüber und benachrichtigt die Eltern etwa 4 bis 6 Wochen (abhängig vom Termin für das Gutachten des Gesundheitsamtes) schriftlich. Die Schule bezieht in die Entscheidung ein Gutachten des Gesundheitsamtes mit ein. 1. Hinweis: Die Zeit der Zurückstellung zählt nicht zur Dauer der Grundschulpflicht. Das Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult. 2. Hinweis: Eltern können schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder für eine Grundschulförderklasse anmelden. Tipp: Eine Beratung vor der Antragsstellung ist entweder bei der Schulleitung, bei der Kooperationslehrkraft der Grundschule oder bei der für die Grundschule zuständige Beratungslehrkraft möglich.
In welche Grundschule das Kind gehen soll, kann nicht frei gewählt werden. In der Regel wird das Kind jene Grundschule besuchen, in deren Bezirk die Eltern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Kind auf Antrag den Schulbezirk wechseln und in einer anderen Grundschule eingeschult werden. Der Besuch der Grundschule dauert mindestens 4 Schuljahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist (Ausnahme: zieldifferenter Unterricht nach § 15 Absatz 4 des SchG). Zum Abschluss, d.h. im zweiten Schulhalbjahr des letzten Schuljahres an der Grundschule erhalten die Eltern schriftlich eine Grundschulempfehlung. Mit der Grundschulempfehlung wird für jedes Kind auf die geeignete Schullaufbahn hingewiesen. Die Grundschulempfehlung berücksichtigt das Lern- und Arbeitsverhalten des Kindes, die Art und Ausprägung seiner Leistungen sowie seine bisherige Entwicklung. Sie empfiehlt einen Weg in die auf der Grundschule aufbauenden weiterführenden Schularten wie Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, allgemeinbildendes Gymnasium oder Gemeinschaftsschule. Die Wahl der weiterführenden Schulart treffen die Erziehungsberechtigten.
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