Jeweils im April des der Einschulung vorangegangenen Schuljahres. Den genauen Termin legt die Schulleitung der zuständigen Schule fest.
Kinder, die bis zum 30. September desselben Jahres das 6. Lebensjahr erreicht haben oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden, müssen zum Schulbesuch angemeldet werden. Zum Schuljahr 2019/2020 wurde ein Einschulungskorridor eingeführt. D.H. die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Schulen, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr oder erst im nächsten Schuljahr eingeschult wird.
Kinder, die im Oktober, November oder Dezember das sechste Lebensjahr erreichen, können auf Antrag der Eltern (spätestens bei der Schulanmeldung) eingeschult werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Kinder, die erst nach dem 31. Dezember des laufenden Jahres sechs Jahre alt werden, benötigen ein schulpsychologisches Gutachten. Auch hier ist der Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.
Ein Kind, das am 30. September mindestens 6 Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von BayEUG Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; BayEUG Art. 41 Abs. 7 bleibt unberührt. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.
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