Einschulung Bremen 2024, 2025, 2026

Anmeldefrist Einschulung

Anmeldefristen

Im Januar der Einschulungsjahres finden die Schulanmeldungen statt. Eltern von im letzten Jahr zurückgestellten Kindern, von schulpflichtigen Kindern oder Karenzzeitkindern erhalten rechtzeitig eine Benachrichtigung mit Angaben zur zuständigen Grundschule, den konkreten Anmeldezeiten und weiteren Informationen zur Einschulung. Durch die Anmeldung von Karenzzeitkindern wird das Kind gemäß § 53 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes zum 01.08. schulpflichtig und unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung und Überprüfung der Schulpflicht. Die Anmeldung von Karrenzeitkindern kann nicht zurückgezogen oder nach Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist nachgeholt werden. Eltern können bei ihrer zuständigen Anmeldeschule auch die Einschulung an der nächstgelegenen Ganztagsschule beantragen. Bremer Ganztagsschulen arbeiten in der gebundenen oder in der offenen Form. Die gebundene Ganztagsschule wird von allen Kindern für mind. 35 Zeitstunden pro Woche besucht. Die Schule wählt dafür ein Modell: Entweder an 5 Tagen verbindlich bis 15 Uhr oder an 3 Tagen bis 16 Uhr und an 2 Tagen bis 14 Uhr. Darüberhinaus findet eine freiwillige Betreuungszeit bis 16 Uhr statt. Alle Kinder nehmen am Mittagessen teil. An einer offenen Ganztagsschule nehmen einzelne angemeldete Schüler/-innen an zusätzlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten teil und bekommen ein warmes Mittagessen. Die Eltern können im Vorfeld wählen, ob sie ihr Kind für das Angebot bis 15 oder 16 Uhr anmelden. Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder einen vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung haben, müssen ebenfalls die Anmeldeformalitäten an der für sie zuständigen Anmeldeschule vornehmen. Sie reichen hier auch die Anträge zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Die Verfahren werden durch Sonderpädagogen der Zentren für unterstützende Pädagogik (ZUP) geführt. Die Beschulung erfolgt an einer Schule mit ZUP, welches die entsprechende bauliche, räumliche und personelle Infrastruktur aufweist. Der Förderort wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.

Einschulungsalter, Stichtag

Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig und müssen zur Schule angemeldet werden. Kindern, die im laufenden Jahr bis zum 31.12. sechs Jahre alt werden, sind sogenannte "Karenzzeitkinder", die zur Schule angemeldet werden können.

Voraussetzungen für vorzeitige Einschulung

Kinder, die in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, ihre sprachliche, körperliche, kognitive, sozial-emotionale und motorische Entwicklung erwarten lässt, dass die schulische Lernanforderung erfüllt werden kann und sie nicht durch und sie nicht durch den Unterricht und das übrige Schulleben überfordert werden, können aufgenommen werden. Die Eltern erhalten keine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Sie müssen die vorzeitige Einschulung bei der zuständigen Grundschule beantragen und begründen. Die Schule fordert vor der Entscheidung Stellungnahmen von der Kindertagesstätte, vom schulärztlichen Dienst und eventuell zusätzlich vom Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ) an. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

Voraussetzungen für Rückstellung

Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.

Anmerkungen

Kinder, die mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind, können nur dann in eine bremische Schule aufgenommen werden, wenn eine Friststellungserklärung der zuständigen Schulbehörde vorgelegt wird. Eine Aufnahme erfolgt grundsätzlich nachrangig. Für einen Schulbesuch außerhalb Bremens ist ein begründeter formloser Antrag auf Befreiung von der Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht in Bremen zu stellen. Aus dem Antrag müssen der Ort, der Name der Schule sowie der Grund und die voraussichtliche Dauer der beantragten Befreiung hervorgehen. Außerdem ist eine Schulbescheinigung oder Anmeldebestätigung erforderlich. Übe die Befreiung vom Schulbesuch in Bremen wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung entschieden.