Meist im Januar desselben Jahres in dem auch die Einschulung stattfindet. Es erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und die zuständigen Schulen verschicken Einladungen.
Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden am 1. August (Stichtag) desselben Kalenderjahres schulpflichtig.
Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.
Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung ihrer geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklung auf Antrag der Eltern oder auf Antrag der Schule nach Anhörung für ein Jahr vom Schulbesuch zurück-gestellt werden. Zurückgestellte Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen; dies gilt nicht in den Fällen einer Zurückstellung auf Grund der sprachlichen Entwicklung eines Kindes im Sinne des Satzes 1.
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