Die Anmeldung ist verpflichtend und erfolgt im März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Die Eltern werden von der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule schriftlich über diesen wichtigen Termin informiert und zur Anmeldung gebeten. Zu diesem Termin ist der Geburtsschein (Familienstammbuch) des Kindes mitzubringen. Zudem erfolgt an diesem Tag eine Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse. Dies ist darin begründet, dass in Hessen Kindern mit Bedarf Sprachkurse (so genannte Vorlaufkurse) bereits schon vor dem Schuleintritt angeboten werden. Außerdem findet im Jahr der Einschulung noch eine schulärztliche Untersuchung und ein "Kennenlerntag" statt. Auf der Grundlage dieses Gesamtbildes entscheidet die Schulleitung schließlich über die Aufnahme. Kinder werden derjenigen Grundschule zugewiesen, welche dem Wohnort am nächsten ist. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Besuch einer Grundschule, die nicht im zuständigen Schulbezirk liegt, gestattet werden. In diesem Fall ist ein sogenannter Gestattungsantrag, für den es vorgefertigte Formulare gibt, bei der für das Kind zugeordneten Grundschule zu stellen. Diese vermerkt den Eingang und leitet den Antrag an das Staatliche Schulamt, welches die Aufnahmekapazität der betroffenen Schule klärt, das Vorliegen eines wichtigen Grundes prüft und das Benehmen mit dem Schulträger herstellt, weiter.
Für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht.
Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden (sogenannte Kann-Kinder), können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Der schriftliche Antrag dafür muss bei der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung mit Hilfe eines schulärztlichen Gutachtens und nach Absprache mit den Erziehern/-innen der Kindertagesstätte. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schüler/-innen werden mit der Einschulung schulpflichtig.
Bestehen vor der Einschulung oder während des ersten Schulhalbjahres begründete Zweifel, ob das Kind am Unterricht des ersten Schuljahres mit Erfolg teilnehmen kann oder eventuell noch besonderer Unterstützung bedarf, kann die Schulleitung das Kind für die Dauer eines Schuljahres vom Schulbesuch zurückstellen. Wird das Kind ein Jahr zurückgestellt, kann ihm von der Schule der Besuch einer Vorklasse empfohlen werden. Die Eltern erhalten in diesem Fall eine schriftliche Nachricht und werden gebeten, dem Besuch des Kindes in der Vorklasse zuzustimmen. Sind die Eltern mit der Empfehlung einverstanden, bedeutet dies für das Kind eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht der Vorklasse. Wird das Kind erst im Laufe des ersten Schulhalbjahres zurückgestellt, ist der Besuch der Vorklasse in jedem Fall verpflichtend. In der Vorklasse hat das Kind in einer etwas kleineren Lerngruppe unter Anleitung von Sozialpädagogen die Möglichkeit, sich über den Zeitraum eines Jahres auf den Schulanfang vorzubereiten. Es werden ihm viele spielerische Lernangebote gemacht, um in der Schule gut anzukommen. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
In Hessen gibt es rund 50 Grundschulen, die eine Eingangsstufe haben. In die Eingangsstufe werden fünftjährige Kinder aufgenommen. Die beiden Jahre in der Eingangsstufe ersetzen das erste Schuljahr. Ein Team aus Lehrern/-innen und Sozialpädagogen betreut die Kinder während dieser Zeit und führt sie an das Lernen und Arbeiten im Unterricht der Grundschule heran. An den zweijährigen Besuch der Eingangsstufe schließen sich die Klassen 2 bis 4 an, so dass die Grundschulzeit insgesamt 5 Jahre beträgt. Außerdem haben sich viele Grundschulen aufgrund der unterschiedlichen Lernausgangslagen für die Form des Flexiblen Schulanfangs entschieden. Hierbei sind die Jahrgangsstufen 1 und 2 zu einer pädagogischen Einheit zusammengefasst. Alle schulpflichtigen Kinder eines Jahrganges werden ohne Feststellung der Schulfähigkeit in die Schule aufgenommen und in altersgemischten Gruppen unterrichtet. Ein Team aus Lehrkräften und Sozialpädagogen/-innen unterrichtet die Kinder lerngruppenspezifisch und individuell. Die Schüler/-innen haben die Möglichkeit, entsprechend ihrem individuellen Lern- und Leistungsvermögen die zusammengefassten Jahrgangsstufen 1 und 2 auch in einem, in zwei oder in drei Schuljahren zu durchlaufen. Ein im Flexiblen Schulanfang absolviertes drittes Jahr wird nicht auf die Schullaufbahn angerechnet.
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