Die Anmeldung erfolgt in der zuständigen Grundschule zu den vom Schulträger festgesetzten Terminen. Diese können bei der Schule erfragt bzw. den regionalen Medien entnommen werden. Die Anmeldung zur Einschulung in die Grundschule erfolgt bis zum 15. November des Jahres, das der Einschulung vorangeht.
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September (Stichtag) das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die zuständige Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet dann nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen.
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