Einschulung Saarland 2024, 2025, 2026

Anmeldefrist Einschulung

Anmeldefristen

Der vollzeitschulpflichtige Schüler ist von den Eltern bei der zuständigen Grundschule anzumelden. Die Anmeldung muss innerhalb der hierzu festgesetzten Frist erfolgen, die bei der zuständigen Schule oder dem Schulamt zu erfragen ist.

Einschulungsalter, Stichtag

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni (Stichtag) eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingeschränkt. Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen.

Voraussetzungen für vorzeitige Einschulung

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.

Voraussetzungen für Rückstellung

Schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.