Die Schulleiter geben im Mai jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger bekannt. Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 SchulG muss die Anmeldung bis zum 15. März des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Den Termin benennt das Staatsministerium für Kultus.
Beginn der Schulpflicht : Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni (Stichtag) des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.
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